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Überversicherung

Sobald die Versicherungssumme höher ist als der Wert der versicherten Sache, so wird von einer Überversicherung geredet. Gemäß § 55 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) ist es dem Versicherungsunternehmen aufgrund des Bereicherungsverbotes nicht möglich, mehr als den eigentlichen Schaden zu ersetzen. Aus diesem Grund hat das Versicherungsunternehmen sowie der Versicherungsnehmer bei einer Überversicherung das Recht auf sofortige Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie. Ist die Überversicherung auf einen strafbaren Hintergrund zurückzuführen, ist der Vertrag von Anfang an hinfällig (so als hätte er nie bestanden).

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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