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Abtretung

Auf Versicherungen bezogen, erlaubt der §398 BGB, dem Versicherungsnehmer, all seine Rechte an jemand anderen abzutreten (übertragen). Der Andere hat ab diesem Zeitpunkt das Gestaltungsrecht sowie den Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen. Abtretungen sind dem Versicherer mit Nennung des neuen Berechtigten grundsätzlich in schriftlicher Form anzuzeigen. Abtretungen, die dem Versicherer nicht angezeigt werden, sind unwirksam.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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