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Amtshaftung

Die Amtshaftung (nachzuschlagen: BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung)

Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der obliegenden Amtspflicht gegenüber einem Dritten hat der Beamte den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Fall, dass dem Beamten nur Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, kann er nur dann den Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

Wird von dem Beamten bei einem Urteil in einer Rechtssache die Amtspflicht verletzt, dann ist er nur dann für den entstandenen Schaden verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Keine Anwendung findet diese Vorschrift, wenn es sich um eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts handelt.

Hat der Verletzte es fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen, durch gebrauch eines Rechtsmittels, den Schaden abzuwenden, so tritt keine Ersatzpflicht des Beamten ein.

In diesem Zusammenhang muss der Artikel 34 des Grundgesetzes berücksichtigt werden, in dem der Staat bei jeder hoheitlichen Tätigkeit eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst grundsätzlich alleine haftet. Handelt der Beamte oder Angestellte jedoch grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, kann der Staat die Entschädigungsleistungen zurückfordern.

Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst sollten demnach keinesfalls auf eine Absicherung der Dienst- oder Amtshaftpflicht verzichten.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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