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Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung (auch Bauwesenversicherung genannt) bietet Schutz vor unvorhergesehenen Ereignissen rund um den Bau oder Umbau einer Immobilie und schützt den Bauherrn vor finanziellen Verlusten während der Bauzeit. Versichert sind gemäß der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- oder Umbau bzw. Ausbau des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes. Bis auf einige Ausnahmen sind auch einzubauende, als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu betrachtende Einrichtungsgegenstände mitversichert.

Bei der Bauleistungsversicherung handelt es sich um eine sogenannte Allgefahrendeckung, da sie Schäden, egal aus welcher Ursache sie herbeigeführt sind, versichert. Es sei denn, diese sind in den Versicherungsbedingungen als nicht versichert deklariert (Ausschluss).

Entschädigungen werden nur für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen geleistet. Unvorhergesehene Schäden sind solche, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant rechtzeitig weder vorhergesehen haben oder mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen, hätten vorhersehen können.

Nicht versicherte Sachen sind Baugeräte, Handwerkzeuge, Vermessungsgeräte, Signal- und Sicherungsanlagen, Prüfgeräte, Laborgeräte, Funkgeräte etc.

Des Weiteren sind nicht mitversichert:

  • Mängel der versicherten Bauleistung und sonstiger versicherter Sachen.
  • Schäden an Metall-, Glas- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen
  • Soweit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden durch
    • Frost, insbesondere wenn die „Hinweise für das Bauen im Winter“ der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft –RKW – in ihrer jeweiligen Fassung nicht beachtet worden sind
    • Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes(„Schäden aus Grund und Boden“)
    • Ausfall der Wasserhaltung, insbesondere, wenn einsatzbereite Reserven ausreichender Leistung nicht zur Verfügung gehalten worden sind; einsatzbereit sind Reserven nur, wenn sie die Funktionen einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Unterbrechung übernehmen können; die Kraftquelle muss unabhängig von derjenigen der zunächst eingesetzten Anlage sein
    • gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten mit der Weiterarbeit begonnen wird, erlischt der Versicherungsschutz für Schäden an begonnen Leistungen, wenn diese auf die Unterbrechung zurückzuführen sind.
    • Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versichert Schäden durch:
      • normale Witterungsverhältnisse
      • Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft worden sind.
      • durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkriege, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen oder sonstige hoheitliche Eingriffe
      • durch Kernenergie
  • Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Blitzschlag, Brand oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen.
  • Für Schäden durch Grundwasser oder durch Gewässer, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für „Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird“ geleistet.

Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind, anzuzeigen. Der Abschluss der Bauleistungsversicherung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren. Der Vertrag endet spätestens zum vereinbarten Ablauf oder

  • mit der Bezugsfertigkeit oder
  • nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
  • mit dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme

Maßgebend ist immer der früheste der vorab genannten Zeitpunkte.

Eine gewünschte Vertragsverlängerung ist dem Versicherungsunternehmen in schriftlicher Form, vor Ablauf, anzuzeigen.

Die Bauleistungsversicherung ist eine für den Bauherrn existenziell wichtige Versicherung. Es wird ausdrücklich empfohlen, einen Fachmann (z. B. Versicherungsmakler) zu kontaktieren.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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