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Doppelversicherung

Bestehen in der Schadenversicherung für ein und dasselbe Objekt bzw. Interesse mehrere Versicherungsverträge gegen die gleiche Gefahr und zudem noch bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften, dann haften die beteiligten Versicherer im Versicherungsfall gesamtschuldnerisch.

Übersteigen alle Versicherungssummen zusammenaddiert den Versicherungswert beziehungsweise die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer zu zahlen wären, so erhält der Versicherungsnehmer dennoch nicht mehr als den entstandenen Gesamtschaden. Die Höhe der Entschädigung der einzelnen Versicherer erfolgt im Verhältnis zu der vom Versicherungsnehmer entrichteten Versicherungsprämie.

Ist eine Doppelversicherung in rechtswidriger Absicht zustande gekommen, so ist jeder dieser betroffenen Verträge, ab Kenntnis durch den Versicherer, nichtig. Dem Versicherer stehen dennoch bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode die Prämien zu.

Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
Bei einer unbeabsichtigt entstandenen Doppelversicherung kann der zuletzt abgeschlossene Versicherungsvertrag herabgesetzt oder aufgehoben werden.

Weiterführende Quellen: § 59 VVG und § 60 VVG

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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