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Kosmetische Operationen

Sind definiert über die Besondere Bedingungen für die Versicherung der Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung.

Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.

Voraussetzung der Leistung durch den Versicherer ist, dass die versicherte Person sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen hat.

Die kosmetische Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgen, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Ersatz wird geleistet für nachgewiesene

  • Arzthonorare und sonstige Operationskosten
  • notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus
  • Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
  • die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen

entstanden sind, leistet der Versicherer insgesamt in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für kosmetische Operationen.

Ist ein Dritter zur Leistung verpflichtet, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für kosmetische Operationen.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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