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Nichteheliche Lebenspartner

Vorausgesetzt das es sich nicht um einen Singletarif zur Rechtsschutzversicherung oder privaten Haftpflichtversicherung handelt, so ist der Lebenspartner der mit dem Versicherungsnehmer in einer gemeinsamen Wohnung oder Haus wohnt (häusliche Gemeinschaft), mitversichert. Mitversichert im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes sind zu dem eigene Kinder des Versicherungsnehmers, sowie Kinder des nichtehelichen Lebenspartners. Dem Versicherungsunternehmen sollten die mitversicherten Personen schriftlich bekannt gegeben werden.

Die Möbel des nichtehelichen Lebenspartners sind in der Hausratversicherung mitversichert. Erhöht sich durch diese hinzukommenden Möbel der Gesamtwert des Hausrates, so muss die Versicherungssumme dem Wert entsprechend angepasst werden.

Bestehen vor dem Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung für beide Lebenspartner Hausratversicherungen, so kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden. Die Versicherungsgesellschaft muss hier unmittelbar nach Kenntnisnahme der bestehenden Doppelversicherung informiert werden.
Alternativ können auch die Versicherungssummen der beiden bestehenden Verträge so reduziert werden, dass die Versicherungssumme beider Verträge dem Wert des gesamten Hausrates entsprechen. Das kann jedoch zu Problemen bei Eintritt eines versicherten Schaden führen.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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