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Invaliditätsleistung

Eine Invaliditätsleistung hat das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall zu erbringen. Vorausgesetzt, dass die versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde Invalidität davonträgt und diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Der Anspruch muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt. Hat die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung in Form einer Jahresrente gezahlt (AUB 99).

Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität (siehe auch Gliedertaxe).

Liegt ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden mittels der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.

Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Die Minderung ist nach der Gliedertaxe und dem vorab beschriebenen Paragrafen zu bemessen.

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt.

Datum der letzten Änderung: 11.09.2020


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