Kündigungsfrist Kraftfahrtversicherung
Die Kraftfahrtversicherung – auch KFZ-Versicherung genannt- sieht folgende Kündigungsfristen bzw. Kündigungsarten vor.
Die ordentliche /Kündigung/
Kündigung mit einer frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres, welches in der Regel dem Ende des Kalenderjahres (01.01.) entspricht.
/Kündigung/ aufgrund eines Schadens
Kündigung binnen eines Monats nach dem versicherten Schadensfall. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung mit sofortiger Wirkung, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Erstattung der bereits vorschüssig gezahlten Versicherungsbeiträge.
/Kündigung/ aufgrund einer Beitragserhöhung
Werden durch den Versicherer die Beiträge ohne Leistungsverbesserungen erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nach Zugang der Erhöhungsmitteilung, die Kündigung aussprechen. Sie wird zu dem Termin wirksam, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Datum der letzten Änderung: 02.04.2026
Begriffe aus dem Index: K
- KFZ-Mehrwerteversicherung
- KFZ-Schutzbrief
- KFZ-Teilkaskoversicherung
- KFZ-Versicherung-Geltungsbereich
- KFZ-Versicherung
- KFZ-Vollkaskoversicherung
- Kapitalanlage
- Kapitalbildende Lebensversicherung
- Kapitalertrag
- Kapitalertragssteuer
- Kapitalversicherung
- Karenzzeit
- Kausalität
- Kautionsversicherung
- Klausel
- Kollektivversicherung
- Kosmetische Operationen
- Kraftfahrtversicherung
- Kranken-Zusatzversicherung
- Krankenhaus-Tagegeld
- Krankentagegeldversicherung
- Krankenversicherung für Tiere
- Kriegsereignisse
- Kunstversicherung
- Kurbeihilfe
- Kündigung
- Kündigungsfrist Kraftfahrtversicherung
- Kündigungsrecht