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Obliegenheiten

Die Obliegenheit ist ein Begriff der dem Versicherungsvertragsrecht zuzuordnen ist. Man redet von einer Obliegenheit, wenn ein vertragliches Tun oder Lassen vom Versicherungsnehmer gefordert wird.
Immer dann, wenn es um Erlangung von Ansprüchen aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag geht, ist die Einhaltung von Obliegenheiten eine Voraussetzung. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die in den Obliegenheiten vereinbarten Pflichten, ist das Versicherungsunternehmen, je nach gegebenem Schadenzusammenhang und Schwere der Pflichtverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. Weiterhin steht dem Versicherungsunternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Es kommen unterschiedliche Obliegenheiten zum tragen:

Obliegenheit vor Vertragsabschluss:
Der Versicherungsnehmer muss alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß beantworten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Versicherungsunternehmen im Schadenfall leistungsfrei und kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Eine Kausalität (Zusammenhang) zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadensfall ist nicht zwingend erforderlich.

Obliegenheit während der Vertragslaufzeit:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen jegliche gefahrerhöhende Umstände des versicherten Risikos mitteilen und dafür Sorge tragen, Gefahren zu verhindern oder zu verhüten. Tritt ein Versicherungsfall (Schadenfall) ein, wird vom Versicherer überprüft, ob zwischen einer nicht gemeldeten Gefahrerhöhung und dem Schadenfall ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht. Liegt keine Kausalität vor, das heißt der Schadenfall stand in keinem Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung, muss das Versicherungsunternehmen gemäß vertraglicher Vereinbarung leisten. Liegt jedoch eine Kausalität vor, ist es Versicherer leistungsfrei.

Obliegenheiten nach dem Schadensfall:
Das Versicherungsunternehmen ist leistungsfrei, wenn es dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Hier muss allerdings immer geprüft werden, inwieweit das Verhalten des Versicherungsnehmers den Schaden gefördert hat.

Verstößt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen vereinbarte Obliegenheiten, ist das Versicherungsunternehmen leistungsfrei.

Weitere Begriffe zum Thema Obliegenheiten:
Schadensminderungspflicht, Schadensanzeige, Gefahrenerhöhung, Anzeigepflicht

Datum der letzten Änderung: 30.11.2015


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