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Beitragszahler

Standardmäßig ist der Versicherungsnehmer auch der Beitragszahler von Versicherungsprämien. Er kann aber auch mit dem Versicherer vereinbaren, dass die Versicherungsbeiträge durch jemand anderen (Dritter) gezahlt werden. Der Dritte muss üblicherweise einem eventuell vereinbarten Lastschrifteinzug in schriftlicher Form zustimmen. Der Versicherungsnehmer bleibt grundsätzlich der Schuldner der Versicherungsprämie und der Beitragszahler hat keinerlei Rechte aus dem Vertragsverhältnis.

In Bezug auf kapitalbildende Versicherungen siehe auch unter Geldwäschegesetz.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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