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Bezugsrecht

Versicherungsnehmer einer Unfall-, Renten- oder Lebensversicherung sind berechtigt, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit eine Bezugsberechtigung für die versicherten Leistungen festzulegen. Die Begünstigung für eine ander Person kann wahlweise widerruflich oder unwiderruflich sein. Wird eine unwiderrufliche Begünstigung vereinbart, so kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des bisherigen Begünstigten geändert werden. Gleiches gilt für die Beleihung und Abtretung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles wandelt sich das widerrufliche Bezugsrecht automatisch in ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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