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Bereicherungsverbot

Auch wenn die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert zur Zeit des Eintretens eines Versicherungsfalls ist, besteht vonseiten des Versicherers keine Verpflichtung, mehr als den Betrag des entstandenen Schadens an den Versicherungsnehmer zu ersetzen.

Siehe dazu § 55 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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