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Blitzschlag

Definition für den Versicherungsbereich: Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.

Mit Blitzschlag ist ein nicht zündendender, kalten Blitz gemeint, da die Schäden eines zündenden Blitzschlages aus dem daraus resultierenden Brandschaden versichert sind. Schäden aus kalten Blitzschlägen sind z.B. Sengschäden, Luftdruckschäden, Verfärbungen, Verformungen, Verschmelzungen, Zersplitterungen oder auch Risse im Mauerwerk. Durch Blitz verursachte Überspannungsschäden und Kurzschlüsse an elektrischen Geräten sind in der Regel nur über gesondert zu beantragende Deckungserweiterungen versichert.

Der Blitzschalg ist z.B. in der

versichert.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


Begriffe aus dem Index: B