Abmeldebescheinigung
Die Abmeldebescheinigung für Kraftfahrzeuge wird von der zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt, wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug vorrübergehend oder ganz stilllegt. Einige Zulassungsstellen verzichten anscheinend auf die Ausstellung einer Abmeldebescheinigung, da in jedem Fall der Fahrzeugversicherer über die KFZ-Stilllegung durch die Zulassungsstelle informiert wird.
Der Versicherungsnehmer sollte mittels der Abmeldebescheinigung den Versicherer über die Abmeldung informieren. Liegt diese nicht vor, da keine von der Zulassungsstelle ausgestellt wurde, so ist ein Anruf beim KFZ-Versicherer ratsam. Eine Vertragsabrechnung oder die Gestaltung einer Folgversicherung kann dadurch beschleunigt werden.
Zur Wiederanmeldung wird eine Versicherungsbestätigungskarte benötigt.
Datum der letzten Änderung: 22.04.2026
Begriffe aus dem Index: A
- Abfindung
- Abhandenkommen
- Ablaufleistung
- Abmeldebescheinigung
- Abschlusskosten
- Absturz von Flugzeugen
- Abtretung
- Abwasserschaden
- Abwehranspruch
- Alleinfahrerrabatt
- Allgefahrendeckung
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU)
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)
- Allmählichkeitsschaden
- Ambulante Heilbehandlung
- Amtshaftung
- Anfechtung
- Annahmebestätigung
- Annahmefrist
- Anomales Risiko
- Ansparphase
- Anspruchsteller
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- Antragsannahme
- Antragsteller
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