Arglistige Täuschung
Eine Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben macht oder erhebliche Gefahrumstände des zu beantragenden bzw. zu versichernden Risikos verschweigt, um dadurch eine Annahme des Antrages in seinem Interesse zu erwirken. Den Nachweis einer arglistigen Täuschung hat der Versicherer zu erbringen. Kann der Versicherer diesen erbringen, hat er die Möglichkeit den Vertrag anzufechten, was zur Folge hat, dass dieser von Anfang an nichtig ist (so als hätte der Versicherungsvertrag nie bestanden).
Siehe auch: Vorvertragliche Anzeigepflicht
Datum der letzten Änderung: 02.04.2026
Begriffe aus dem Index: A
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- Abhandenkommen
- Ablaufleistung
- Abmeldebescheinigung
- Abschlusskosten
- Absturz von Flugzeugen
- Abtretung
- Abwasserschaden
- Abwehranspruch
- Alleinfahrerrabatt
- Allgefahrendeckung
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU)
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)
- Allmählichkeitsschaden
- Ambulante Heilbehandlung
- Amtshaftung
- Anfechtung
- Annahmebestätigung
- Annahmefrist
- Anomales Risiko
- Ansparphase
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