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Rechtsschutzversicherung

Basis der Rechtsschutzversicherung

Alle Rechtsschutzversicherungen basieren auf den “Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ und definieren den Versicherungsschutz. Über einzelne Paragrafen wird der jeweils zutreffende bzw. vereinbarte Rechtsschutzbereich definiert. So z. B. definiert der § 26 ARB den Versicherungsschutz zur Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige. Der § 25 wiederum regelt den Versicherungsumfang zum Privat- und Berufs-Rechtsschutz (ohne Verkehrs-Rechtsschutz) für Nichtselbständige. Auf diesem Wege werden alle Rechtsschutzarten abgegrenzt und übersichtlich dargestellt.

Der Umfang des Versicherungsschutzes gem. ARB 2000 kann in den folgenden Formen vereinbart werden:

  • Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB)
  • Fahrer-Rechtsschutz (§ 22 ARB)
  • Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 23 ARB)
  • Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine (§ 24 ARB)
  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (§ 25 ARB)
  • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (§ 26 ARB)
  • Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27 ARB)
  • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 28)
  • Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (WuG) § 29 ARB

Der Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung umfasst je nach Vereinbarung:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz
    • geltend gemacht werden können Schadenersatzansprüche, insoweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken beruhen.
  • Arbeits-Rechtsschutz
    • zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
    • deckt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Pacht- und Mietverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
    • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, insoweit der Versicherungsschutz nicht in den vorgenannten Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz oder Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten ist.
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
    • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Abgabe u. steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten.
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
    • zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
  • Verwaltungs-Rechtsschutz
    • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
    • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Schul-, Hochschul-und Erwachsenenbildungsrecht sowie in BAföG-Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich.
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
    • für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
  • Straf-Rechtsschutz
    • für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass vom Versicherungsnehmer ein Vergehen vorsätzlich begangen wurde, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die der Versicherer für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
    • für die Verteidigung wegen eines sonstigen Vergehens, dessen fahrlässige wie auch vorsätzliche Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer hingegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

Anmerkung: Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz! Ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
    • für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
  • Beratungs-Rechtsschutz im Erb- und Familienrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
    • für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
  • Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine
    • für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf den beruflichen Bereich.
  • Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
    • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit eine Gewaltstraftat gegen den Versicherungsnehmer verübt wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfasst:
      • den Anschluss des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger.
      • die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für den Versicherungsnehmer.
      • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des “Täter-Opfer-Ausgleiches”.
      • abweichend von § 2 f) ARB [1] Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und Opferentschädigungsgesetz (OEG), soweit durch die Gewaltstraftat dauerhafte Körperschäden eingetreten sind.

Wartezeiten zur Rechtsschutzversicherung

In Bezug auf Wartezeiten (Karenzzeit) gibt es die unterschiedlichsten Angebote. Bestand ein Vorvertrag auf Rechtsschutzversicherung, so entfällt in aller Regel die Wartezeit für die gleichen Risiken beim neuen Versicherer. Einige wenige Anbieter verzichten sogar auf Wartezeiten für neu hinzukommende Risiken. Bestand kein Vorvertrag, so gilt für einen großen Teil der einzelnen Rechtsschutzversicherung Leistungsarten eine Wartezeit von 3 Monaten vereinbart. Hier sollte der Verbraucher die einzelnen Angebote vergleichen, denn manche Anbieter haben nur im Arbeits-Rechtsschutz und im Wohnungs- und Grundstückseigentümer Rechtsschutz eine Wartezeit von 3 Monaten. Üblicherweise wird kein Versicherungsschutz für Fälle gewährt, die sich vor Versicherungsbeginn angebahnt haben.

Deckungssummen

Auf dem Rechtsschutz-Versicherungsmarkt gibt es diverse Varianten zur Deckungssumme. Da ein Rechtsstreit, gerade wenn es um Personenschäden geht, enorm viel Geld verschlingen kann, ist eine unbegrenzte Deckungssumme ratsam. Personen, die häufig im außereuropäischen Ausland unterwegs sind, sollten auf die weltweite Deckung und die weltweite Bereitstellung von Strafkautions-Darlehen Wert legen.

Mitversicherte Personen in der Familien-Rechtsschutzversicherung

  • der Ehepartner
  • der eingetragene Lebenspartner oder der sonstige Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und mit dem sonstigen Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnt.
  • die minderjährigen Kinder
  • die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
  • alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass Sie den Verkehrsrechtsschutz bei Antragstellung nicht herausnehmen.

Single-Rechtsschutzversicherung

Einige Anbieter auf Rechtsschutzversicherung offerieren den Rechtsschutz für den Single. Dies Form grenzt die vorab genannten mitversicherten Personen ein. Versichert ist alleinstehende, alleinlebende versicherte Person (Versicherungsnehmer) ohne Kinder. Es gibt jedoch vereinzelt Tarife, die den Singlerechtsschutz auch für alleinstehende, alleinerziehende Mütter und Väter anbieten.

Rechtsschutzversicherung Vertragsdauer

Rechtsschutzversicherungen werden in der Regel mit einer Vertragslaufzeit von 1 oder 3 Jahren Laufzeit beantragt.

1 Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

Datum der letzten Änderung: 11.09.2020


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